Der Anruf kommt fast immer zur Unzeit: Ein plötzlicher ischämischer Schlaganfall am Frühstückstisch, ein Oberschenkelhalsbruch nach einem Sturz im Badezimmer oder eine rapide kardiovaskuläre Verschlechterung. Innerhalb weniger Minuten verschiebt sich die Lebenswirklichkeit einer gesamten Familie. War der Vater oder die Mutter eben noch selbstständig in den eigenen vier Wänden aktiv, liegt die betroffene Person nun auf der Akutstation.

Zu der verständlichen Sorge um Leben und Genesung gesellt sich rasch ein immenser bürokratischer und organisatorischer Druck. Bereits wenige Tage nach der Einlieferung tritt die Stationsärztin oder der Stationsarzt an das Krankenbett mit dem entscheidenden Satz: Die medizinische Akutbehandlung ist abgeschlossen, die Entlassung ist für Freitag geplant.

Für Angehörige bricht in diesem Moment oft Verzweiflung aus. Zu Hause steht kein Pflegebett, die Stufen zum Hauseingang sind unüberwindbar, ein ambulanter Pflegedienst ist noch nicht gefunden und die Berufstätigkeit verlangt volle Anwesenheit. Was viele Familien in dieser Überforderung nicht wissen: Das deutsche Gesundheitssystem lässt Angehörige in diesem Moment gesetzlich nicht im Stich. Niemand muss und darf gegen seinen Willen in eine ungesicherte häusliche Umgebung entlassen werden.

Zwischen der Akutmedizin des Krankenhauses (geregelt im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, SGB V) und der langfristigen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI) existiert ein detailliertes gesetzliches Auffangnetz. Wer die geltenden Paragrafen, Fristen und eigenen Rechte kennt, verwandelt die gefühlte Hilflosigkeit in einen strukturierten 72-Stunden-Plan.

Gesetzliches Entlassmanagement: Was Krankenhäuser leisten müssen

Seit Oktober 2017 ist das Entlassmanagement im Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) verbindlich geregelt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 39 Abs. 1a SGB V.

Krankenhäuser arbeiten nach dem fallpauschalierten DRG-Vergütungssystem. Für jede Diagnose gibt es eine kalkulierte Verweildauer. Wird diese überschritten, entstehen dem Krankenhaus wirtschaftliche Nachteile. Entsprechend groß ist der interne Druck des Klinikpersonals, Patienten zügig zu entlassen. Doch dieser ökonomische Druck hebt die gesetzlichen Fürsorge- und Garantenpflichten des Krankenhauses keineswegs auf.

Das standardisierte Versorgungs-Assessment

Bereits bei der Aufnahme oder unmittelbar nach Auftreten einer interventionsbedürftigen Veränderung muss das Behandlungsteam (Ärzte, Pflegefachkräfte und Kliniksozialdienst) ein strukturiertes Versorgungs-Assessment durchführen. Dabei wird erfasst, welche Einschränkungen bei der Mobilität, der Körperpflege, der Ernährung und der Kognition vorliegen und welche Versorgung nach dem Verlassen der Station erforderlich sein wird.

Auf dieser Basis wird ein individueller Entlassplan erstellt. Die Krankenkassen und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, das Entlassmanagement der Klinik aktiv zu unterstützen. Für gesetzlich versicherte Patienten besteht darauf ein einklagbarer Rechtsanspruch.

Die Direktverordnungsrechte der Klinikärzte

Früher durften Krankenhausärzte bei der Entlassung keine Heilmittel, Medikamente oder Pflegedienste für die Zeit danach verordnen. Angehörige mussten am Tag der Entlassung hektisch zur Hausarztpraxis eilen, um Rezepte abzuholen. Diese gefährliche Schnittstelle wurde mit § 39 Abs. 1a Satz 8 SGB V entschärft.

Krankenhausfachärzte besitzen heute weitreichende Direktverordnungsrechte, um die ersten Tage nach der Entlassung lückenlos zu überbrücken:

  • Arzneimittelversorgung über Entlassrezepte: Klinikärzte dürfen ein Entlassrezept (Muster 16 mit rosa Kennzeichnung „Entlassmanagement“ oder das entsprechende E-Rezept) ausstellen. Verordnet wird die kleinste Packungsgröße (N1) für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen. Das Rezept ist genau drei Werktage einschließlich des Ausstellungstages gültig; Samstage zählen hierbei als Werktage. Findet die Entlassung vor einem Wochenende oder Feiertag statt, darf die Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) benötigte Medikamente direkt mitgeben.
  • Hilfsmittel für die Häuslichkeit: Für unmittelbar notwendige Hilfsmittel wie Pflegebetten, Toilettenstühle, Antidekubitusmatratzen, Rollatoren oder Sauerstoffgeräte dürfen Klinikärzte direkte Verordnungen ausstellen. Bei Gegenständen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, kann eine befristete Leihgabe von bis zu 28 Tagen veranlasst werden.
  • Häusliche Krankenpflege (HKP): Grund- und Behandlungspflege nach § 37 SGB V (wie Verbandswechsel, Medikamentengabe oder Inkontinenzversorgung) kann für bis zu 7 Kalendertage direkt verordnet werden.
  • Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit: Ist der Patient selbst berufstätig, darf die Klinik die Arbeitsunfähigkeit für bis zu 7 Tage im Anschluss bescheinigen.

Wie Angehörige den Kliniksozialdienst formal richtig einschalten

Der Krankenhaussozialdienst ist die wichtigste Schnittstelle für Angehörige, wird jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben selten vollautomatisch aktiv. Nach § 39 Abs. 1a Satz 15 SGB V setzt die Weitergabe von Daten an Pflegedienste, Sanitätshäuser oder Pflegekassen eine schriftliche Einwilligung des Patienten voraus (Anlage 1a zum Rahmenvertrag).

Liegt beim Patienten eine kognitive Einschränkung vor (beispielsweise nach einem Schlaganfall oder bei Delir), müssen bevollmächtigte Angehörige die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorlegen. Gehen Sie aktiv auf das Pflegepersonal zu und verlangen Sie die zeitnahe Einbindung des Sozialdienstes. Formulieren Sie klar: „Wir benötigen das gesetzliche Entlassmanagement zur Vorbereitung der häuslichen Versorgung.“

Sofort-Hilfen für Berufstätige: Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld

Wenn Eltern oder nahe Angehörige von heute auf morgen auf Hilfe angewiesen sind, kollidiert das oft frontal mit den beruflichen Verpflichtungen der Kinder. Um diesen akuten Notstand abzufedern, sieht das Sozialrecht zwei aufeinander abgestimmte Schutzinstrumente vor: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld.

10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG

Nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Situation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.

Wichtige rechtliche Merkmale dieses Anspruchs:

  1. Kein vorheriger Pflegegrad nötig: Es genügt die ärztliche Prognose, dass aller Voraussicht nach eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI eintreten wird. Die Bescheinigung stellt der Klinikarzt aus.
  2. Gilt für alle Unternehmen: Der Anspruch auf die 10-tägige Freistellung gilt ausnahmslos in allen Betrieben, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl. Es gibt keine Mindestbetriebsgröße.
  3. Mitteilungspflicht: Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen ist die ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  4. Angehörigenkreis nach § 7 Abs. 3 PflegeZG: Hierzu zählen Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI

Da der Arbeitgeber während der Freistellung in der Regel nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (sofern § 616 BGB vertraglich abbedungen wurde), fungiert das Pflegeunterstützungsgeld als gesetzliche Lohnersatzleistung.

Die Leistung wird analog zum Kinderkrankengeld berechnet und beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), erhöht sich der Satz auf 100 Prozent des Nettoentgelts. Von diesem Betrag führt die Pflegekasse die üblichen Sozialversicherungsbeiträge anteilig ab.

Im Jahr 2026 ist das Pflegeunterstützungsgeld auf maximal 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt, was einem Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag entspricht.

Brückenlösungen: Wenn die Wohnung noch nicht fertig ist

In vielen Fällen kann die häusliche Pflege nicht innerhalb von 72 Stunden aufgebaut werden: Das Badezimmer ist nicht barrierefrei zugänglich, Hilfsmittel sind noch auf dem Transportweg oder regionale Pflegedienste haben Wartelisten. Für diese Übergangszeit stellt der Gesetzgeber zwei stationäre Instrumente bereit.

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Die Übergangspflege im Krankenhaus wurde geschaffen, um Versorgungslücken direkt in der Klinik aufzufangen. Sie greift, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Akutbehandlung erforderliche ambulante Hilfen, Reha-Maßnahmen oder Kurzzeitpflegeplätze nachweislich nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

  • Ort: Der Patient verbleibt im selben Akutkrankenhaus auf Station.
  • Dauer: Gesetzlich auf maximal 10 Kalendertage je Behandlungsfall begrenzt.
  • Inhalt: Umfasst Grundpflege, Verpflegung, Unterkunft, Medikamente sowie das fortgeführte Entlassmanagement.
  • Dokumentationspflicht: Die Klinik muss gegenüber der Krankenkasse nachweisen, welche Vermittlungsbemühungen unternommen wurden und warum diese erfolglos blieben.

Vollstationäre Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und der Gemeinsame Jahresbetrag

Reicht die Übergangspflege nicht aus oder ist eine längere Stabilisierung nötig, ist die Verlegung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung das Mittel der Wahl.

Seit den Reformen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein flexibler Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Betrag fasst die Mittel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen und kann flexibel eingesetzt werden.

Die zeitliche Höchstdauer beträgt bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr. Das reguläre Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Vergleich der Notfall- und Brückenversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt
KriteriumKurzzeitpflegeÜbergangspflege im KrankenhausHäusliche Notfall-Versorgung
Gesetzliche Grundlage§§ 42, 42a SGB XI (oder § 39c SGB V)§ 39e SGB V§ 37 SGB V, §§ 36, 44a SGB XI
VersorgungsortStationäre KurzzeitpflegeeinrichtungIm Akutkrankenhaus auf StationEigene Wohnung / Häuslichkeit
KostenträgerPflegekasse (bei Pflegegrad 2-5)Gesetzliche Krankenkasse (GKV)Krankenkasse (HKP) und Pflegekasse
LeistungsumfangPflegebedingter Aufwand und BetreuungVollversorgung, Pflege und UnterkunftGrund- und Behandlungspflege, Entgeltersatz
EigenanteilUnterkunft und Verpflegung (durch § 45b abdeckbar)Krankenhauszuzahlung (10 €/Tag, max. 28 Tage)Zuzahlungen für HKP und Hilfsmittel
Maximale DauerBis zu 8 Wochen (56 Tage) im KalenderjahrLängstens 10 KalendertageHKP-Verordnung bis zu 7 Tage, dann Dauerpflege
Finanzieller RahmenGemeinsamer Jahresbetrag: bis zu 3.539 EuroPauschalvergütung gemäß LandesverträgenPflegeunterstützungsgeld (90 % Netto für 10 Tage)

Für die verbleibenden Eigenanteile der Kurzzeitpflege (die sogenannten Hotelkosten für Verpflegung und Investitionen) kann der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro bzw. angepasst 131 Euro zweckgebunden herangezogen werden.

Die Pflegegrad-Eilbegutachtung: Fristen und Entschädigung

Liegt bei Eintritt des Notfalls noch kein anerkannter Pflegegrad vor, muss dieser unverzüglich beantragt werden. Normalerweise hat der Medizinische Dienst (MD bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) 25 Arbeitstage Zeit für ein Gutachten. Im Krankenhaus gelten jedoch zwingende Sonderfristen nach § 18 Abs. 3 SGB XI.

Die 1-Wochen-Frist für Eilanträge

Befindet sich die versicherte Person im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung und ist die Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung oder zur Vereinbarung von Pflegezeit erforderlich, muss das Gutachten innerhalb von einer Woche (5 Arbeitstagen) nach Antragseingang vorliegen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB XI).

Die Begutachtung findet direkt am Krankenbett statt. Häufig erfolgt zunächst eine verkürzte Prüfung, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, um Budgets für Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegesachleistungen vorzeitig freizuschalten. Die detaillierte Modulbegutachtung nach dem Neuen Begutachtungsinstrument (NBA) wird anschließend finalisiert.

Verzugsentschädigung bei Fristüberschreitung (§ 18c Abs. 5 SGB XI)

Hält die Pflegekasse diese gesetzliche Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung selbst zu vertreten, steht dem Antragsteller kraft Gesetzes eine finanzielle Entschädigung zu: Die Pflegekasse muss für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die pflegebedürftige Person zahlen.

Fristendisziplin bei Pflegegrad-Begutachtungen in DeutschlandAuswertung der offiziellen GKV-Fristenstatistik nach § 18 Abs. 3b SGB XI (über 2 Millionen Erstanträge).
Fristendisziplin bei Pflegegrad-Begutachtungen in Deutschland
Fristgerecht begutachtet78 %
Fristüberschreitung durch Kassen (70 € Anspruch)11 %
Verzögerung durch Dritte / Gutachter11 %
Quelle: GKV-Spitzenverband, Fristenstatistik nach § 18 Abs. 3b SGB XI (Berichtsjahr 2024/2025)

Die Statistik zeigt: In mehr als einem von zehn Fällen geraten Kassen mit der Frist in Verzug. Angehörige sollten das Eingangsdatum des Eilantrags schriftlich dokumentieren und bei Fristversäumnis die gesetzliche Verzugsentschädigung von 70 Euro pro Woche einfordern.

Typische Fallen vor der Entlassung und wie man sie umgeht

In der Hektik vor dem Entlassungstermin passieren Angehörigen oft Fehler mit weitreichenden Konsequenzen. Drei typische Konstellationen sollten Familien kennen:

1. Voreilige Unterschrift unter Verzichtserklärungen

Kliniken legen Angehörigen gelegentlich Formulare vor, die als „Entlassung auf eigenen Wunsch“ oder Verzicht auf das Entlassmanagement deklariert sind. Wird ein solches Dokument unterschrieben, erlischt der gesetzliche Sicherstellungsauftrag der Klinik nach § 39 Abs. 1a SGB V vollständig.

Damit verliert der Patient auch den Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V, da diese voraussetzt, dass die Anschlussversorgung unverschuldet nicht organisiert werden konnte. Verweigern Sie die Unterschrift unter Verzichtserklärungen und halten Sie schriftlich fest, dass die Entlassung mangels häuslicher Versorgungsvorbereitung abgelehnt wird.

2. Das begrenzte Notvertretungsrecht für Ehegatten

Viele Paare glauben, dass Ehepartner sich bei Krankheit automatisch in allen Dingen vertreten können. Das mit der Betreuungsrechtsreform eingeführte Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt jedoch ausschließlich für Entscheidungen der Gesundheitssorge bei akuter Bewusstlosigkeit und ist auf maximal sechs Monate befristet.

Es legitimiert weder zur Kündigung einer Wohnung noch zum Abschluss von Verträgen mit Pflegediensten oder Heimen. Volljährige Kinder besitzen für ihre Eltern von Gesetzes wegen überhaupt kein Notvertretungsrecht. Liegt keine notarielle oder schriftliche Vorsorgevollmacht vor, muss beim Betreuungsgericht (§ 1814 BGB) unverzüglich eine Eilbetreuung beantragt werden.

VorurteilKinder oder Ehepartner dürfen im Krankenhaus automatisch alle Verträge und Anträge für ihre Angehörigen unterschreiben.

Was dran istOhne schriftliche Vorsorgevollmacht existiert für Kinder kein gesetzliches Vertretungsrecht. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB ist auf rein medizinische Notfallentscheidungen beschränkt und deckt keine Pflegeverträge oder Finanzen ab.

3. Fehlende Pflegedienst-Kapazitäten und die Garantenstellung

Wenn ambulante Pflegedienste in der Region voll sind, verweisen manche Kliniken Angehörige auf die Eigenverantwortung. Doch das Krankenhaus hat eine rechtliche Schutz- und Garantenpflicht. Eine Entlassung in eine hilflose Lage ist rechtswidrig.

Bestehen Sie in diesem Fall darauf, dass der Kliniksozialdienst eine Übergangspflege nach § 39e SGB V auf Station einleitet oder parallel einen Platz in der vollstationären Kurzzeitpflege organisiert. Zudem ist die Pflegekasse nach § 11 SGB XI gesetzlich verpflichtet, bei der Vermittlung von Pflegediensten aktiv mitzuwirken.

Der konkrete 72-Stunden-Fahrplan für Angehörige

Um Struktur in die ersten drei Tage nach dem Akutereignis zu bringen, hilft die Aufteilung in drei klare Handlungsphasen:

  1. Tag 1 (0 bis 24 Stunden): Administrative Basis schaffen Vorsorgevollmacht oder Betreuungsurkunde in der Patientenakte hinterlegen. Die standardisierte Einwilligung zum Entlassmanagement (Anlage 1a) unterzeichnen. Den Kliniksozialdienst aufsuchen und die Bedarfsmeldung abgeben. Beim Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG anzeigen und die ärztliche Notfallbescheinigung in der Klinik anfordern.
  2. Tag 2 (24 bis 48 Stunden): Versorgungsnetz und Anträge aktivieren Eilantrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen (schriftlich mit Verweis auf die 1-Wochen-Frist nach § 18 Abs. 3 SGB XI). Klinikärzte auffordern, Pflegebett, Rollator und häusliche Krankenpflege direkt zu verordnen. Kontakt zu ambulanten Pflegediensten aufnehmen; bei Engpässen sofort einen Kurzzeitpflegeplatz reservieren oder Übergangspflege im Krankenhaus vorbereiten.
  3. Tag 3 (48 bis 72 Stunden): Entlassung und häusliche Ankunft vorbereiten Entlassrezept (N1), bundeseinheitlichen Medikationsplan, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Transportschein für den Krankentransportwagen (KTW) am Stützpunkt abholen. Stolperfallen in der Wohnung beseitigen, Pflegebett aufstellen, Schlüsselübergabe für den Pflegedienst regeln und den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) bei der Kasse einreichen.

Checkliste vor dem Verlassen der Station

Bevor der Krankentransportwagen die Klinik verlässt, sollten Angehörige folgende Unterlagen und Hilfsmittel vollständig beisammen haben:

Die 10 Kontrollpunkte vor der Klinikentlassung

  • Vorläufiger Entlassungsbrief für die weiterbehandelnde Hausarztpraxis liegt vor
  • Bundeseinheitlicher Medikationsplan mit Dosierungsangaben und Einnahmezeiten ist ausgehändigt
  • Entlassrezept (Muster 16 mit Kennzeichnung 'Entlassmanagement') für benötigte Medikamente für 7 Tage liegt vor (Gültigkeit: 3 Werktage)
  • Bei Entlassung vor einem Wochenende oder Feiertag: Notfall-Medikamente wurden direkt aus der Klinikapotheke mitgegeben (§ 14 Abs. 7 ApoG)
  • Verordnung für Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) für die ersten 7 Tage ist ausgestellt
  • Ärztliche Verordnungen für Hilfsmittel (Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl) wurden an das Sanitätshaus übermittelt
  • Eilantrag auf Pflegegrad wurde nachweisbar bei der Pflegekasse eingereicht (1-Wochen-Frist notiert)
  • Qualifizierter Krankentransport (Transportschein Muster 4) wurde durch die Station organisiert
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für Patienten oder ärztliche Bescheinigung für Angehörige zur Arbeitsbefreiung liegt vor
  • Schlüssel- und Betreuungsorganisation für den ersten Tag zu Hause steht verbindlich fest

Langfristige Perspektiven und Entlastung

Der 72-Stunden-Plan sichert das akute Überleben und die ersten Tage in den eigenen vier Wänden. Doch nach dem ersten Schock beginnt für Familien die Phase der dauerhaften Organisation.

Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, stehen weitere Entlastungsbausteine bereit:

Viele pflegende Angehörige unterschätzen in den ersten Wochen die körperliche und seelische Belastung. Wer Tag und Nacht in Bereitschaft steht, riskiert die eigene Gesundheit. Überlastung und Caregiver-Burnout sind keine Zeichen von Schwäche, sondern die logische Folge fehlender Entlastungsstrukturen. Nutzen Sie Beratungsangebote der Pflegestützpunkte und zögern Sie nicht, Hilfe von außen anzunehmen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei gesundheitlichen Beschwerden wende dich an deine Hausarztpraxis. Redaktionell geprüft und mit Quellen belegt.

Quellen

  1. Gesetzliche Regelungen zum Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) (Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesetzliche Grundlagen der lückenlosen poststationären Anschlussversorgung.)
  2. Rahmenvertrag Entlassmanagement und Fristenstatistik nach § 18 Abs. 3b SGB XI (GKV-Spitzenverband, Fristendisziplin bei Eilbegutachtungen (Berichtsjahr 2024/2025) und Umsetzungsrichtlinien der Kassen.)
  3. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) & Elftes Buch (SGB XI) (Bundesministerium der Justiz (BMJ), § 39 Abs. 1a, § 39e SGB V sowie §§ 18, 42a, 44a SGB XI.)
  4. Achter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung (Drucksache 20/13900) (Deutscher Bundestag, Entwicklung der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.)
  5. Anlage 1a zum Rahmenvertrag Entlassmanagement: Patienteninformation und Einwilligung (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) & Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Datenschutzkonforme Einbindung des Kliniksozialdienstes.)